Auch Ärzte dürfen werben

Sie können mit einer fundierten Homepage ihre Kompetenz unterstreichen  - damit nimmt die Website eine wichtige Funktion im Marketing-Mix ein.

Das richtige Impressum sollte leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten sein.

Der Betreiber einer Praxis-Homepage hat bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten.

Diese resultieren zum einen aus dem speziellen Werbeverbot für Heilberufe – dem Heilmittelwerbegesetz (HWG); zum anderen hat der niedergelassene Arzt noch die Vorgaben der Berufsordnung zu beachten. Die für ihn gültige Fassung ist auf den Websites der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes zu finden, in dem der Arzt tätig ist.
Darauf sollte man achten:

  • Impressum immer vollständig angeben
  • Keine Photos vor und nach Behandlung
  • Fachbegriffe übersetzen
  • nicht mit Patientenempfehlungen werben
  • „unseriöse“ Werbeslogans vermeiden
  • Verweise auf Fachliteratur genau angeben
  • Inhalte von Gästebüchern kontrollieren
  • Keine Preisauschreiben durchführen

Neben diesen speziellen Regelungen für Mediziner sind außerdem noch allgemeine Werbeverbote zu beachten. Verstöße gegen die Werbeverbote können sich auf mehrere Rechtsvorschriften stützen. Wer jedes Risiko ausräumen will, sollte einen Juristen hinzuziehen. Hält sich der Arzt an bestimmte Richtlinien, so verringert er erheblich die Wahrscheinlichkeit, mit den Werbeverboten zu kollidieren. Etwa die Hälfte der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte weiß: Werbung ist nicht verboten; nur ein Viertel der Befragten denkt immer noch, Werbung sei für Arztpraxen verboten; dies ergab eine Umfrage vom Universitätsklinikum Heidelberg bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten.

Die Vorschriften im Überblick:

  • Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä)
  • Heilmittelwerbegesetz (HWG)
  • Gesetz gg. den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Gesetz gg. Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
  • Rahmenverträge mit den Kassen
  • Teledienstegesetz (TDG)